August 2011: Urteil des OLG Hamm erstmalig angewendet und bestätigt: Lagern, Heben und Tragen ist Tätigkeit nach Rettungsdienstgesetz. Für Mietwagen grundsätzlich verboten !!
Hinweis: Ein sicheres Kriterium zur Einschätzung welches Beförderungsmittel richtig ist, ist z.B. eine schon erteilte Pflegestufe des Patienten. Stufe 2 und 3 sind eindeutig und klar. Die Patienten sind dauerhaft Betreuungspflichtig. Natürlich sind Patienten gleichzustellen, die akut die gleichen Einschränkungen haben.
Urteil hier
April / Mai 2011 Liegetaxi-Urteil - NRW OLG-Hamm
OLG Hamm: Eindeutiges Verbot von "Heben-Tragen-Lagern etc." von Patienten durch Personal von Liegetaxen / Mietliegewagen / Also: Anfassen verboten ! (NT) Sondermietwagen festgeschrieben ! Auszug bei S&K Verlag RETTUNGSDIENST hier. Das Urteil stellt eindeutig klar, was die sogenannten Liegetaxi-/Liege- bzw. Sondermietwagen-(SMW) Untenehmen und deren Fahrer bei Krankenfahrten dürfen. Auf keinen Fall Patienten "Heben-Tragen-Lagern", betreuen oder beobachten etc. Dies sind alles fachlich-qualifizierte Tätigkeiten, die nur dem qualifizierten Krankentransport (Krankentransport-Rettungsdienst) erlaubt sind ! Mietwagen-Firmen und deren Mitarbeiter verstoßen dabei gegen das Rettungsdienst- und das Medizinproduktegesetz, sowie die MP-BetreibVO. Hierzu wird auch das Gutachten Gorgaß zur -medizinischen Betreuung- ausdrücklich zitiert. Ein Arzt darf keine Verordnung nach Muster 4 gegen die Vorgaben eines Rettungsdienstgesetzes ausstellen ! Die Richter hoben auch hervor, dass die Mietwagenfahrer eine Fahrt ausdrücklich ablehnen müssen, wenn Patienten betreut, überwacht, gehoben bzw. gelagert werden müssen. Auch dann, wenn die Einrichtung (auch Teile) eines Krankenwagens benötigt werden oder wenn dies zu erwarten ist. Es wurde noch einmal deutlich hervorgehoben, dass ein Patienten den Mietwagen ohne fremde Hilfe, also ohne Handreichungen der Mietwagenfahrer und ohne Hilfsmittel benutzen können muss. Ist eine dieser onem genannten Voraussetzungen nicht gegeben, muss die Krankenfahrt mit dem Mietwagen zwingend abgelehnt werden !
Das OLG-Hamm stellt in der sehr umfassenden Begründung ebenfalls klar, dass die neuen Auflagen aus 11/10 etc. und Anfang 2011 einiger NRW-Bezirksregierungen und Aufsichtsbehörden für Mietwagen, z.B. dem eindeutigen Verbot in Bezug auf die optische Verwechslung von Sonder-Mietwagen mit Krankenwagen, richtungweisend sind. Auch wurde u.a. die Auflage, dass Krankenwagen nicht als solche in eine Mietwagengenehmigung aufgenommen werden dürfen, ausdrücklich aufgeführt. Das OLG nennt ferner ausdrücklich das Gutachten Weimer zu Medizinprodukten und zitiert Kühn.
NT.
November 2010 - NRW folgt dem MPG.
Nach dem Gutachten (Weimer) zu den Medizinprodukten Krankentrage und Tragestuhl, haben sich die zuständigen Behörden in NRW mit dem Thema befasst. Die erste Reaktion war nun das Verbot der Nutzung von als -Krankenwagen- zugelassenen Fahrzeugen auf Mietwagenkonzessionen. Der Zusatz in den Papieren muss gestrichen werden. Abgedeckte Blaulichter an alten Krankenwagen (überklebt, überlackiert etc.), sind nicht mehr zulässig. Sie müssen vollständig entfernt werden. Rote Streifen oder Kennzeichnungen wie an Krankenwagen üblich, müssen von Mietwagen entfernt werden.
Dies ist der Anfang. Denn Verstöße gegen das MPG sind Straftaten, keine OWI`s ! Das MPG ist übrigens ein Bundesgesetz.
Endlich steht die Sicherheit der Patienten mal im Vordergrund. Nun wird es auch schwer für die, die von den täglichen Verstößen wissen und bewusst wegsehen. Das nennt man wohl Begünstigung ? oder ?, und wäre dann auch strafbar ? NT.
Auf der Fachmesse für den Rettungsdienst-Krankentransport RettMOBIL in Fulda, wurden im Mai 2010 erstmalig Ausstellungsfahrzeuge (sogen. Liegemietwagen) von Aufsichtsbehörden beanstandet. Bericht RETTUNGSDIENST Die zuständige Aufsichtsbehörde beanstandete bei 4 Ausstellern Fahrzeuge, die entgegen der Herstellerangaben, in -NICHT-KRANKENWAGEN- Krankentragen und/oder Krankentragestühle eingebaut hatten. Nun erwartet die Hersteller wohl ein Strafverfahren, da sie u.U. ohne Zulassung Medizinprodukte neu / nicht bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht haben.
Miet-Liegewagen vor laufender Kamera stillgelegt. Film und Beitrag von RETTUNGSDIENST unter diesem Link http://bit.ly/aRU6VD Wo ? in NRW. Das Bundesland, wo Gesetze noch gelten ?
Einige Krankenkassen bezeichneten ja sogenannte "Liege-Mietwagen" (Sondermietwagen) selbst als -Unqualifiziert ! Sehen Sie hier, was die Bezeichnung -unqualifiziert- u.a. bedeutet.
Kassenärztliche-Vereinigung-Niedersachsen: Patienten-Transporte mit Tragestuhl und Krankentrage gehören in Krankenkraftwagen -KTW / RTW (KVN-Verordnungsgrafik hier). In den oft fälschlich als "Sondermietwagen" bezeichneten -Behindertenmietwagen- (KVN), darf rechtlich keine Betreuung (heben, tragen, lagern, beobachten etc.) stattfinden. Infektionstransporte sind ebenfalls untersagt. Lassen Sie sich nicht verwirren. Denn:
als "fachliche Betreuung" im Sinne der Richtlinie ist die -nichtärztliche- Betreuung durch im Rettungsdienst ausgebildetes Personal difiniert ! Und eben nicht ausschließlich die Begleitung durch einen Arzt !
Die Krankentransportrichtlinie ist die rechtliche Grundlage. Ärzte, Dialysezentren, Kliniken und Pflegeeinrichtungen müssen dies zum Wohle und zum Schutz der Patienten umsetzen ! Die Sicherheit schwerstkranker hat Vorrang. Vollständige Grafik und Fördermaßnahme unter www.haeverlag.de/nae/n_beitrag.php?id=2571
Das niedersächsische Wirtschaftsministerium stellte klar: Fahrgäste (Patienten) in Mietwagen (auch sogen. Sondermietwagen SMW) müssen diese "weitestgehend ohne fremde Hilfe nutzen können" !!! Weiter hier:....
Auch das Innen- Ministerium, zuständig für Rettungsdienst und Krankentransport, bestätigt ausdrücklich die Gültigkeit der Krankentransportrichtlinie (KTP-R) als ausschließliche Grundlage für die ärztliche Verordnung nach Muster 4 !
Techn. Gutachten: "Patienten und Beförderung" (KÜHN ISBN-978-3-609-16401-1) zu EU-KFZ Zulassungsrichtlinien und DIN-EN1789 stellt fest: Kranken- Trage und Tragstühle (Medizinprodukte) sind nur in Rettungsmitteln nach den jeweiligen Rettungsdienstgesetzen zulässig !!! (siehe oben).

Katastrophenschutzsinfos: " Private " Retter des nds. Landesverbandes mit Interhelp-Hameln im Katastrophengebiet auf Haiti. Berichte und Bilder hier.
Sumatra ! Infos und Bilder hier.